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Waldameisen stehen unter Naturschutz |
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Alle Ameisen genießen als wild lebende Tierarten einen so genannten Mindestschutz. Dieser allgemeine Schutz ist im Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542 / FNA 791- 9) geregelt.
„Kapitel 5. Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope Abschnitt 2. Allgemeiner Artenschutz § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.. (1) Es ist verboten,
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt. § 40 Nichteinheimische, gebietsfremde und invasive Arten. (1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und Arten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder invasiver Arten entgegenzuwirken. ... (4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. ... ... (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.“ |
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Die Hügel bauenden Waldameisen zählen mit Ausnahme der Blutroten Raubameise (Formica (Raptiformica) sanguinea) nach der Verordnung zur Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896 / FNA 791-8-1) wieder zu den besonders geschützten Tierarten. |
| Wissenschaftliche Bezeichnung | Deutscher Name | Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 |
Streng geschützte Arten zu § 1 Satz 2 |
| Hymenoptera | Hautflügler | ||
| Apoidea spp. | Bienen und Hummeln - alle heimischen Arten |
+ | |
| Bembix spp. | Kreiselwespen - alle heimischen Arten |
+ | |
| Cembix spp. | Knopfhornwespen - alle heimischen Arten |
+ | |
| Formica aquilonia | Alpenwaldameise | + | |
| Formica bruni | + | ||
| Formica exsecta | Große Kerbameise | + | |
| Formica foreli | + | ||
| Formica forsslundi | + | ||
| Formica lugubris | Gebirgs-Waldameise | + | |
| Formica nigricans | + | ||
| Formica polyctena | Kahlrückige Waldameise | + | |
| Formica pratensis | + | ||
| Formica pressilabris | + | ||
| Formica rufa | Rote Waldameise | + | |
| Formica truncorum | Strunkameise | + | |
| Formica uralensis | Uralameise | + | |
| Vespa crabro | Hornisse | + |
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Für die besonders geschützten Ameisenarten ist der allgemeine Schutz in § 44 BNatSchG erweitert worden. Danach dürfen Waldameisen und ihre Entwicklungsformen nicht der Natur entnommen oder gar getötet werden. Jeder Eingriff in die Neststruktur ist strengstens untersagt. Es besteht ein absolutes Besitz- und Vermarktungsverbot sowie ein Verkehrsverbot für Waldameisen. |
„§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten. (1) Es ist verboten,
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
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Ausnahmen von § 44 für Not- und Rettungsumsiedelungen von bedrohten Waldameisenvölkern sowie für Formikarienhaltung regelt § 45 Abs. 7 Nr. 2/3 BNatSchG. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen erteilen die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Obere bzw. Untere Naturschutzbehörde). |
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„§ 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
... (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
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Verstöße gegen die Artenschutzgesetze regeln in Kapitel 10 BNatSchG § 69 Bußgeldvorschriften und § 71 Strafvorschriften. |
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„Kapitel 10. Bußgeld- und Strafvorschriften § 69 Bußgeldvorschriften. (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 71 Strafvorschriften. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht. (2)Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 21, Absatz 4 Nr.1 oder Nr.3 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht. (3)Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4)Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ |
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